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Vereinssatzung www Herner Symphoniker de

Die Satzung des Vereins:

Inhaltsübersicht:

    Musik. Tradition. Seit 1996. Die Herner Symphoniker.§ 1     Name und Sitz
    § 2     Zweck und Zielsetzung
    § 3     Verwendung der Mittel
    § 4     Mitgliedschaft
    § 5     Eintritt
    § 6     Pflichten und Rechte der Mitglieder
    § 7     Beendigung der Mitgliedschaft
    § 8     Vereinsorgane
    § 9     Mitgliederversammlung
    § 10   Vorstand
    § 11   Orchesterbeirat
    § 12   Orchesterleitung (musikalische Leitung)
    § 13   Kassenprüfer
    § 14   Auflösung
    § 15   Haftung

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Satzung der Herner Symphoniker

§ 1 Name und Sitz

Das Orchester “Herner Symphoniker”, gegründet am 27. Juni 1996, konstituiert sich als Verein, hat seinen Sitz in Herne und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck und Zielsetzung

2.1
Die “Herner Symphoniker” verfolgen ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts “steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch das gemeinsame Spiel im Orchester. Die “Herner Symphoniker” geben u. a. fähigen Schülerinnen und Schülern, Studentinnen und Studenten, Auszubildenden und Berufstätigen die Gelegenheit, in einem großen und anspruchsvollen Kreis zu musizieren. Fortbildung im Ensemblespiel, Freude am Erarbeiten künstlerisch anspruchsvoller Werke aller Epochen und Pflege der Gemeinschaft stehen im Mittelpunkt.

2.2 Die erarbeiteten Programme sollen regelmäßig der Öffentlichkeit vorgestellt werden, u. a. im Rahmen von städtischen Kulturveranstaltungen. Alle Darbietungen sollen von künstlerischer Qualität und musikerzieherischer Bedeutung sein.

§ 3 Verwendung der Mittel

3.1
Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt weder eigenwirtschaftliche noch politische Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.2
Üben Mitglieder qualifizierte haupt- oder nebenberufliche Tätigkeiten für den Verein aus, dürfen sie nur dann Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten, wenn vertraglich abgesichert ist, dass die Vergütungen für die Tätigkeiten die Vergütung für vergleichbare Tätigkeitsmerkmale des jeweils gültigen Tarifvertrages nicht übersteigt.

3.3
Die zur Erreichung seiner Zwecke nötigen Mittel erwirbt der Verein durch Mitgliedsbeiträge, Förderbeiträge, Veranstaltungen, städtische Zuschüsse und Spenden.

3.4
Die monatlich für ein Geschäftsjahr (gleich Kalenderjahr) zu entrichtenden Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt und gelten, bis eine Änderung beschlossen wird.

§ 4 Mitgliedschaft

4.1
Mitglied des Vereins kann werden:

a) jede natürliche Person
b) jede juristische Person
c) andere Vereinigungen

4.2
Die Vereinszugehörigkeit unterscheidet sich wie folgt:

a) Aktive Mitgliedschaft
Die aktiven Mitglieder müssen den Ansprüchen des Orchesters in musikalischer Hinsicht genügen. Vor der Aufnahme hat die an einer aktiven Mitgliedschaft interessierte Person sich auf Verlangen bei einem Probespiel vor dem Orchesterleiter/in oder seinem Stellvertreter/in zu bewähren.

b) Fördernde Mitgliedschaft
Personen, die die Zwecke des Vereins durch Zahlung eines Beitrages fördern wollen, können als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.

c) Ehrenmitgliedschaft
Personen, die sich hervorragende Verdienste um die Zwecke des Vereins erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 5 Eintritt

Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Sie wird nach Unterzeichnung der Beitrittserklärung bestätigt.

§ 6 Pflichten und Rechte der Mitglieder

6.1
Jedes Mitglied ist zur pünktlichen Zahlung des Beitrages verpflichtet. Die Zahlungstermine sind der 15. Januar und der 15. Juli eines Kalenderjahres (gleich Geschäftsjahr).

6.2
Aktive Mitglieder haben die Pflicht, an den Proben und Aufführungen regelmäßig teilzunehmen. Falls sie die vom Vorstand festgesetzte Mindestanzahl der für eine Aufführung angesetzten Proben nicht besucht haben, können sie vom Vorstand im Einvernehmen mit dem Orchesterleiter/in von der Aufführung ausgeschlossen werden. Die einem aktiven Mitglied entstehenden Fahrtkosten für Proben und Konzertteilnahme werden auf begründeten Antrag durch eine vom Vorstand festzulegende Pauschale erstattet.

6.3
Fördernde Mitglieder erhalten für jede vereinseigene Veranstaltung eine Einladung und jeweils zwei kostenlose Eintrittskarten.

6.4
Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; sie erhalten für jede vereinseigene Konzertveranstaltung eine Einladung und jeweils zwei kostenlose Eintrittskarten.

6.5
Jedes Mitglied, das seiner Beitragspflicht nachgekommen ist, ist stimmberechtigt, wenn es das 16. Lebensjahr vollendet hat.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

7.1
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Austritt oder durch den Ausschluss.

7.2
Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres (gleich Kalenderjahr) erfolgen und muss spätestens bis zum 30. September schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Er befreit nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages für das laufende Geschäftsjahr. Der Vorstand kann in Ausnahmefällen von dieser Verpflichtung entbinden.

7.3
Der Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden,

a) wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen mehr als 3 Monate im Rückstand ist und seine Schuld trotz schriftlicher Mahnung mit Fristsetzung und Androhung des Ausschlusses ohne Angabe von hinreichenden Entschuldigungsgründen nicht bezahlt,

b) wenn das Mitglied sich einer unehrenhaften Handlung schuldig gemacht oder den Zwecken des Vereins gröblich zuwidergehandelt hat.

§ 8 Vereinsorgane

Die Organe des Vereins sind:

Die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Orchesterbeirat,
der Orchesterleiter,
die Kassenprüfer.

§ 9 Mitgliederversammlung

9.1
Die Mitgliederversammlung findet jährlich, möglichst im 1. Quartal, statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von 1/5 der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird.

9.2
Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen mittels Brief und durch Anschlag am “Schwarzen Brett” im Probenraum einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

9.3
Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3, zur Änderung des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Art der Abstimmung muss jedoch schriftlich erfolgen, wenn mindestens 1/3 der erschienenen Mitglieder dies verlangt.

9.4
Die Leitung einer Mitgliederversammlung hat der/die Vorsitzende, im Fall dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende. Bei Neuwahl des/der Vorsitzenden wählt die Versammlung aus ihrer Mitte einen Wahlleiter.

9.5
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Willensorgan des Vereins. Sie nimmt die Jahresberichte des Vorstands sowie den Kassenbericht der Kassenprüfer entgegen. Ihr obliegt die Entlastung des Vorstandes auf Antrag der Kassenprüfer und die Wahl des Vorstandes, des Orchesterbeirates, der Kassenprüfer und des/der Orchesterleiters/in. Sie beschließt des weiteren über die Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen und Beitragssätzen.

9.6 Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

10.1
Der Vorstand besteht aus

dem/der Vorsitzenden,
dem/der stellvertretenden Vorsitzenden,
dem/der Schatzmeister/in
– als geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB –;

dem/der Schriftführer/in,
mindestens 2 Beisitzer/innen

10.2
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich mehrheitlich durch den die Vorsitzende/n, den/die stellvertretende/n Vorsitzende/n sowie dem/der Schatzmeister/in vertreten.

10.3
Der Vorstand ist befugt, weitere Instrumentalisten als sachverständige Mitarbeiter/innen bei bestimmten Aufgaben zu bestellen.

10.4
Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit aller seiner Mitglieder. Sämtliche Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich festzuhalten und von dem Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.

10.5
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und vertritt diesen in allen Angelegenheiten. Er verpflichtet den künstlerischen Leiter bzw. die künstlerische Leiterin und beschließt auf dessen Vorschlag Zahl und Auswahl der aufzuführenden Werke unter Berücksichtigung der mit den Konzertveranstaltern getroffenen Vereinbarungen.

10.6
Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und erhalten lediglich ihre notwendigen Auslagen erstattet.

§ 11 Orchesterbeirat

11.1
Die Mitglieder des Beirates haben die Aufgabe, den Vorstand zu beraten und die Interessen der Orchestermitglieder zu vertreten. Sie können auch für besondere Aufgaben eingesetzt werden.

11.2
In den Orchesterbeirat werden alle 2 Jahre gewählt (erweiterter Vorstand):

der/die Stimmführer/in der Violinen
der/die Stimmführer/in der Celli/Bratschen/Kontrabässe
der/die Stimmführer/in der Holzbläser
der/die Stimmführer/in der Blechbläser/Percussion
der/die Wart/in für Noten, Materialien und Instrumente

Die Vereinigung mehrerer Ämter in einer Person ist zulässig.

11.3
Auf Einladung des Vorstandes treten der Vorstand und der Orchesterbeirat vierteljährlich zu einer gemeinsamen Sitzung (erweiterter Vorstand) zusammen. Bei Bedarf können weitere Sitzungen stattfinden.

§ 12 Orchesterleitung (musikalische Leitung)

12.1
Der/die musikalische Leiter/in der “Herner Symphoniker” wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Anstellung erfolgt durch einen Vertrag. Er/sie ist für die musikalische Arbeit im Orchester verantwortlich.

12.2
Über die Einstudierung und Aufführung von Orchesterwerken entscheidet auf seinen/ihren Vorschlag der Vorstand.

12.3
Der/die musikalische Leiter/in des Orchesters wird zu den Sitzungen des Vorstandes und zu den Mitgliederversammlungen eingeladen und hat dort beratende Stimme.

§ 13 Kassenprüfer

Mindestens 2 Kassenprüfer/innen haben die Rechnungsführung und die Vereinskasse am Abschluss eines Geschäftsjahres, nach ihrem Belieben auch während des Jahres zu prüfen und hierüber in der Jahreshauptversammlung zu berichten. Es werden von der Mitgliederversammlung 3 Kassenprüfer/innen gewählt. Die jährliche Neuwahl einer Person soll die Neutralität der Kassenprüfer/innen gewährleisten. Die Kassenprüfer/innen dürfen dem Vorstand und dem Beirat nicht angehören.

§ 14 Auflösung

14.1
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dabei ist § 9.3 dieser Satzung zu beachten.

14.2
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, ist der/die Vorsitzende vertretungsberechtigter Liquidator.

14.3
Bei Auflösung des Vereins ist das nach Abzug der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 51 BGB) an die Stadt Herne für gemeinnützige musikpädagogische Zwecke zu übergeben.

14.4
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grunde aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

§ 15 Haftung

Für Schäden haftet der Verein in seiner Gesamtheit.

HERNE, den 27. Juni 1996

Unterzeichner:

Hans-Lothar Przybyl (Herne)
Gisela Röbbelen (Herne)
Helena Imming (Wetter)
Bianca Traue (Herne)
Stephan Porten (Bochum)
Martin Rübenstahl-Schmidt (Herne)
Elmar Witt (Herne)

Bürgerliches Gesetzbuch

Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB):

§ 26 Vorstand; Vertretung

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand kann aus mehreren Personen bestehen.

(2) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang seiner Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

  

Violine (unten)

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